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NAVC Motorsport - Fahrzeugbestimmungen




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[Rallye] [Rundstreckenrennen] [Slalom] [Bergslalom] [Orientierungsfahrten][Kartslalom] [Kartrennen] [Fahrzeugbestimmungen] [Teilnehmer]


[Allgemeine Fahrzeugbestimmungen] [Gruppe 1] [Gruppe 2] [Gruppe 3]


Allgemeine Fahrzeugbestimmungen

Zu den Automobilwettbewerben auf öffentlichen nicht gesperrten Straßen und Plätzen können nur Personenkraftwagen an den Start gebracht werden, die ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen sind, auch Rotes Oldtimer-Kennzeichen.

Grundsätzlich sind nur Fahrzeuge mit geschlossenen Auspuffanlagen und Katalysator startberechtigt, oder sie entsprechen lt. Fahrzeug-Papieren unter Ziffer 1 den schadstoffarmen Ausführungen mit den Schlüsselendzahlen 01, 02, 03, oder 04 bzw. den entsprechenden neuen Euro Schlüsselzahlen. Um die Wirksamkeit der Katalysatoren prüfen zu können, ist es erforderlich, dass vor dem Katalysator ein Prüfanschluß für Abgasmessungen vorhanden ist. Der Katalysator muß so eigebaut sein, dass eine innere Sichtprüfung möglich ist

Bei Wettbewerben auf öffentlich nicht gesperrten Straßen oder Plätzen muß die schadstoffarme Ausführung (bzw, Nachrüstung mit Kat) des Fahrzeuges in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.

Bei Wettbewerben auf öffentlichen gesperrten Straßen oder Plätzen und nicht öffentlichen gesperrten Straßen oder Plätzen ist die schadstoffarme Ausführung des Fahrzeuges durch den Kfz-Brief oder einem Hersteller-Prüfbericht über den eingebauten Nachrüstkatalysator zu belegen.

Für die einzelnen Wettbewerbe werden die Fahrzeuge nach Wertungsgruppen und Klassen eingeteilt. Die für die einzelnen Wettbewerbsarten vorgeschriebenen Klasseneinteilungen sind im Anhang II des Handbuches festgelegt, sie können von der DAM für jedes Kalenderjahr neu festgelegt werden.

Der Einbau von Überrollvorrichtungen, auch geschweißter Zellen, ist generell erlaubt. Der Einbau eines Überrollkäfigs ist in den Gruppen 1, 2 und 3 bei Bergslalom, Rallye und Rundstreckenrennen vorgeschrieben. Folgende Mindestanforderungen werden an Eigenkonstruktionen, die zur Verbesserung der Sicherheit in serienmäßig gefertigten Karosserieen dienen, gestellt. Es sind ausschließlich Konstruktionen mit Rundrohren aus nahtlos kalt gezogenem Kohlenstoffstahl zu verwenden. Die Mindestzugfestigkeit beträgt 350 N/mm2. Die Rohre müssen ein Mindestmaß (in mm) von 38 x 2,5 bzw. 40 x 2 aufweisen und besonders dehnbar und gut schweißbar sein. Eine 3 mm dicke Verstärkungsplatte, die eine Mindestfläche von 100 cm2 hat, muß an den Befestigungspunkten (siehe Zeichnung) innen und aussen an der Karosserie angebracht sein. Die Verschraubung hat mind. in M8 (Mindestqualität 8.8 nach ISO-Normen) zu erfolgen. Die Muttern müssen gesichert oder selbstsichernd sein. Alternativ zu den aussen liegenden Verstärkungsplatten ist es ausreichend, wenn die innen vorgeschriebenen Platten mit der Karosserie verschweißt sind. Die Hauptbügel an A- und B-Säulen müssen aus einem durchgehenden Rohrstück gefertigt sein. Die genannten Mindestanforderungen gelten sinngemäß für alle anderen Eigenbau-Überrollvorrichtungen in serienmäßig gefertigten Karosserieen bei allen Wettbewerben, bei denen Überrollschutz vorgesehen ist.

Jedes Fahrzeug ist vor dem Start technisch abzunehmen. Hierbei sind besonders die Kfz-Zulassungsbestimmungen zu beachten und die der Verkehrssicherheit dienenden Systeme zu überprüfen. Nach der technischen Abnahme unterliegen die Fahrzeuge den Parc fermè-Bestimmungen.

Wettbewerbsfahrzeuge, die durch ihren Zustand eine Schädigung des Ansehens des Automobilsportes darstellen, können bei der techn. Abnahme zurückgewiesen werden.

Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung müssen in allen Belangen den geltenden Sportgesetzen entsprechen.

Aus Gründen des Umweltschutzes muß in unbefestigten Fahrerlagern jedes Wettbewerbfahrzeug auf einer flüssigkeitsdichten sowie benzin- und säuereresistenten Unterlage (Folie) abgestellt werden. Die Unterlage muß den Umriß des Fahrzeuges deutlich mehr als überdecken.




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